Nach RVG – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Die Vergütung zivilrechtlicher Angelegenheiten erfolgt abhängig vom Streitwert. Der Streitwert ergibt sich zum Beispiel aus der Höhe einer geltend gemachten Geldforderung. Er wird vom Anwalt festgesetzt.
Für Streitigkeiten und Beratung in Verfahren des Sozialrechts sieht das RVG für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts sogenannte Rahmengebühren vor. Das RVG gibt hier eine Unter- und eine Obergrenze der Gebühren vor , aus der in der Regel der Mittelwert die Gebühr darstellt. Davon kann im Einzelfall nach oben oder unten abgewichen werden. Dieses System der Rahmengebühren sieht das RVG auch für das Strafrecht vor.
Das RVG regelt nicht die Beratung des Mandanten, etwa die Erstberatung. Hier ist eine Vereinbarung notwendig.
Nach Vereinbarung
Die Regel ist die Vereinbarung des Honorars. Dies kann sich an den Werten des RVG ausrichten. Zwingend ist dies nicht. Die freie Vereinbarung ermöglicht es, die Vermögenssituation des Mandanten besser zu berücksichtigen. Für die Beratung wird in der Regel ein Stundenhonorar von 80,00 bis 160,00 EUR, je nach Schwierigkeit fällig.
Prozessfinanzierung
Für Klagen, die nicht von einer Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe gedeckt sind gibt es die Möglichkeit, einen Prozessfinanzierer einzubeziehen. Diese sind in der Regel nur an höheren Streitwerten interessiert. Es werden alle Kosten der Prozessführung übernommen gegen eine prozentuale Beteiligung an dem möglichen „Gewinn“ einer Klage. Daraus ergibt sich, dass ein Prozessfinanzierer einen Beklagten nicht unterstützen wird.
Rechtsschutzversicherung
Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, kann über diese die gesetzlichen Gebühren nach RVG abrechnen. Die Anfrage bei der Versicherung sowie Rechnungslegung und Rückzahlung von Gebühren im Erfolgsfall übernimmt der Anwalt. Natürlich kann dies aber auch der Mandant selbst tun. Ist eine Selbstbeteiligung im Vertrag mit der Versicherung vereinbart ,ist diese direkt an den Anwalt zu zahlen.
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe gewährt der Staat für die Erhebung einer Klage vor Gericht oder für die Verteidigung gegen eine Klage. Sie wird nicht in Strafsachen gewährt. Anders als eine Rechtsschutzversicherung deckt die Prozesskostenhilfe nur die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts, nicht dagegen die Kosten des gegnerischen Anwalts.
Wenn keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist und auch die privaten Mittel des Mandanten nicht genügen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Das Antragsformular hält der Anwalt vor, auszufüllen ist es vom Mandanten. Den Antrag auf Bewilligung stellt der Anwalt. Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss. Der Antrag wird bewilligt, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Klage oder die Verteidigung besteht und die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dies zulassen. Die Bewilligung kann auch die Zahlung von Raten auf die Kosten beinhalten. Für das Verfahren über die Prüfung der Gewährung von Prozesskostenhilfe steht dem Anwalt eine Gebühr zu.