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Vertragsrecht

Ihr Anwalt in Bautzen

In allen Angelegenheiten des Lebens schließen Menschen Verträge. Ihr Anwalt berät sie vor dem Abschluss eines Vertrages zu dessen Gestaltung. Er berät und vertritt sie bei der Durchsetzung Ihrer vertraglichen Ansprüche, von der Erfüllung, Zahlung bis zum Schadenersatz. Sie erhalten individuelle, auf den konkreten Fall abgestimmte Verträge. Weiter können sie allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) prüfen und errichten lassen.

Aktuelle Informationen & Beispiele für Vertragsrecht

I

Kündigung von Prämiensparverträgen durch Sparkassen

Die Sparkassen hatten in der Vergangenheit sogenannte „S-Prämiensparen-Sparverträge“ mit Kunden geschlossen. Diese Verträge waren gut verzinst und bieten darüber hinaus noch eine jährliche verzinsliche Prämie. Die Sparkassen sind jetzt aber der Auffassung, dass wegen der Niedrigzinsphase diese Verträge nicht mehr wirtschaftlich seien und erklärt deshalb die Kündigung gegenüber ihren Kunden.

Es ist durchaus möglich, dass sowohl die Sparkassen und Banken, als auch die Kunden jederzeit mit einer Frist von drei Monaten derartige Konten kündigen können. Für Sparkassen gelten hier aber besondere Bedingungen, weil diese besonderen Vorschriften unterliegen, wenn sie als Anstalt des öffentlichen Rechts firmieren. Hier muss für eine Kündigung ein wichtiger sachgerechter Grund hinzukommen.

Ein solcher sachgerechter Grund wird von den Sparkassen ins Feld geführt. Das anhaltende Niedrigzins-Umfeld habe die Kalkulationsgrundlage für diese Sparverträge so erheblich verändert, dass eine unbefristet hohe Prämierung von Spareinzahlungen wirtschaftlich nicht mehr darstellbar sei. Das heißt, die Sparkassen stützen die Kündigung nicht auf die Verzinsung der Sparverträge, denn diese ist in der Regel variabel vereinbart. Die Kündigungen stützten sich auf die Prämienzahlungen. So gibt es Verträge, in denen ab dem 15. Jahr der Laufzeit eine 50 %ige Prämie des jährlichen Sparbeitrags gezahlt wird.

Es mag durchaus sein und ist auch nachvollziehbar, dass die Sparkassen diese Prämien erwirtschaften müssen. Wenn in der Kündigung aber auf die Kalkulation Bezug genommen wird und zur Begründung ein anhaltendes Niedrigzinsumfeld angeführt wird, welche diese Kalkulation negativ beeinflussen, ist das als Grund nicht ausreichend und nicht sachgerecht. Denn die Kalkulationsgrundlage war bei Abschluss der Sparverträge nicht Vertragsgegenstand. Auch wenn dies so gewesen wäre, so müsste den Sparkassen vorgehalten werden, warum eine zeitliche Befristung des Angebots nicht erfolgt ist, denn es bedarf einer gewissen Blauäugigkeit, davon auszugehen, dass ein vor 15 Jahren bestehendes Ertragsgeschäft aus Zinsen genauso fortbestehen wird. Das heißt, die Sparkassen haben hier ein Risiko selbst geschaffen, welches die Kunden nunmehr tragen sollen. Diese einseitige Fehlkalkulation der Sparkassen ist für die Kunden nicht relevant.

Hier lässt sich auch die Frage stellen, warum die Sparkassen den Kunden keine anderen Angebote für die Fortführung der Prämiensparverträge unterbreitet haben, etwa eine zeitliche Befristung oder eine Änderung der Prämienhöhe.

Aus den vorgenannten Gründen wird es daher für die Sparkassen nicht einfach sein, die erklärten Kündigungen tatsächlich bestandskräftig zu begründen.

II

Widerrufsklausel in Darlehensverträgen -EuGH C-66/19-

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Klauseln in deutschen Kreditverträgen, betreffend die Belehrung zum Widerrufsrecht, unwirksam sein können. Das betrifft sowohl Verträge zur Baufinanzierung, als auch zum KFZ-Kauf ab Juli 2010.
Der Darlehensgeber muss in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist darlegen. Im von EuGH geprüften Vertrag war das nicht der Fall. Dort war eine sogenannte Kaskadenverweisung enthalten. Das heißt, der Darlehensgeber hat in den Pflichtangaben auf eine nationale Vorschrift verwiesen. Diese Vorschrift selbst regelt aber nicht den Beginn der Frist, sondern verweist selbst wiederum auf weitere Rechtsvorschriften. Das ist für den Verbraucher nicht zumutbar, denn er kann so weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch kann er prüfen, ob der Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält. Er müsste erst mühsam sämtliche Paragraphen finden und prüfen, ob deren Inhalt für ihn zutrifft.
Folge dessen ist, dass der Verbraucher auch nach mehreren Jahren einen Darlehensvertrag noch widerrufen kann, denn die Widerrufsfrist beginnt in diesen Fällen nicht zu laufen. Die darlehensgebende Bank kann sich mit der jetzigen Entscheidung des EuGH nicht ohne weiteres darauf berufen, dass sie ihren Pflichten zur vollständigen Belehrung nachgekommen ist, wenn sie diesen o.g. Kaskadenverweis in ihre Belehrung aufgenommen hat. Inwieweit es genügt, dass die Bank die Musterwiderrufsbelehrung verwendet hat, bedarf der Entscheidung durch nationale Gerichte. Oft sind die Banken aber von diesen Musterwiderrufsbelehrungen abgewichen. Es bedarf hier der genauen Prüfung.
Darüber hinaus ist abzuwägen, ob ein Widerruf einen Vorteil beutet. Dies muss genau berechnet werden, denn trotz Widerruf wurde das Geld aus dem Darlehen genutzt. Der Bank kann dafür eine Entschädigung zustehen. Ob dem so ist und in welcher Höhe, sollte vor dem Widerruf geklärt werden.

III

IV

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